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Montag, 21.10.2019

Maßnahmen einer Eigentümergemeinschaft sind im Voraus zu beschließen - Kein rückwirkender Anspruch auf die Übernahme von Kosten

Sollten Wohnungseigentümer auf „eigene Faust“ eine Reparatur oder Sanierung durchführen, bzw. durchführen lassen, können sie nicht nachträglich die Übernahme der Kosten durch die Eigentümergemeinschaft verlangen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die durchgeführte Reparatur oder Sanierung dem Grunde nach Sache der Eigentümergemeinschaft und zwingend nötig gewesen wäre. Der Kläger hatte in Vorjahren neue Fenster für seine Eigentumswohnung mit der Überzeugung erworben, dass jeder Eigentümer für seine Fenster selbst verantwortlich sei. In Folgejahre stellte sich durch ein BGH-Urteil in einem anderen Fall heraus, dass eigentlich die Eigentümergemeinschaft für die Sanierung der Fenster zuständig gewesen wäre. Der Kläger wollte mit Bezugnahme auf das BGH-Urteil eine Übernahme der Kosten für die Fenster. Der BFH gab allerdings der Eigentümergemeinschaft Recht, die die Kostenübernahme ablehnte. Jede durch die Eigentümergemeinschaft durchzuführende Maßnahme müsse grundsätzlich im Voraus gemeinsam beschlossen werden, urteilte der BFH in Karlsruhe. Die Richter wollen mit diesem Urteil die Eigentümergemeinschaften vor unabsehbaren Forderungen, welche bei einem rückwirkenden Anspruch auf eine Übernahme von Kosten gegeben wäre, schützen.

Bundesgerichtshof, Az. V ZR 254/17, Pressemitteilung vom 14.06.2019
Quelle: LEXInform
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