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Dienstag, 15.10.2019

Prozesskosten für Studienplatzklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Weil einige Universitäten ihre Kapazitäten nicht vollständig ausnutzten, ihr Sohn allerdings trotz dieses Platzangebots keinen Studienplatz erhielt, erhob die Mutter Klage. Die Gerichts- und Anwaltskosten von mehr als 13.000 € machte sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt sowie später auch das Finanzgericht Münster lehnten dies jedoch mit der Begründung ab, dass es sich nach § 32 Abs. 6 EStG auch bei erhöhten Kosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.08.2019 - 2 K 3783/18 E -
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/
st
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