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Dienstag, 30.07.2019

Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter dürfen erhoben werden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter erheben dürfen. Dabei muss dem Kunden im Wege einer sogenannten Freipostenregelung keine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Bareinzahlungen und Barauszahlungen eingeräumt werden. Allerdings sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen. Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

Bundesgerichtshof, XI-ZR-768/17, Pressemitteilung Nr. 81/2019 vom 18.06.2019
Quelle: LEXInform
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