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Mittwoch, 17.07.2019

„T-Shirt“ als Bezeichnung reicht nicht aus, um Vorsteuerabzug zu rechtfertigen

Dem Kläger, der einen Großhandel mit Textilien betreibt, wurde vom Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung aus diversen Rechnungen der geltend gemachte Vorsteuerabzug gekürzt. Das Finanzgericht Münster wies die Klage jedoch ab, da durch die reine Gattungsbezeichnung („Bluse“, „T-Shirt“) auf den Rechnungen keine detaillierte Produktbeschreibung gegeben sei, was dazu führe, dass eine einwandfreie Identifizierung der Ware nicht möglich wäre und damit eine mehrfache Abrechnung nicht auszuschließen sei.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.03.2019 - 5 K 3770/17 U –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
st
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