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Dienstag, 02.05.2017

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

L war in den Jahren 2010 bis 2012 als selbständiger Logopäde mit vier Angestellten in angemieteten Praxisräumen in A und B tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlungen für 2010 bis 2012 machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese indes nicht als Betriebsausgaben an. L war der Ansicht, in seinen beiden Praxen befänden sich ausschließlich durch die Angestellten genutzte Behandlungsräume. Zwar seien diese auch mit Tischen, Computern und teilweise mit Aktenschränken ausgestattet, stünden ihm jedoch nicht zur konkreten Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten zur Verfügung. Die Tische und Aktenschränke enthielten Patientenunterlagen für die laufenden Behandlungen, dienten ausschließlich Behandlungs- und Therapiezwecken und würden nur von den Angestellten genutzt. Während der laufenden Behandlungen seien dort Verwaltungsarbeiten nicht möglich, da diese etwa bei taggenauen Patientenabrechnungen auch während der Praxisöffnungszeiten verrichtet werden müssten. Anderenfalls seien vertrauliche Daten dem Zugriff der Mitarbeiter ausgesetzt. Auch sei es ihm nicht zumutbar, die erforderlichen Büroarbeiten immer erst nach Dienstschluss durchzuführen. L bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

BFH-Urteil vom 22.2.2017, Az. III R 9/16
Quelle: taxmail.de
pk
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