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Montag, 23.01.2017

Eintrittskarten für Konzerte

Die G-GbR betrieb einen Hotelservice und besorgte in den Jahren 2011 und 2012 in beträchtlichem Umfang Eintrittskarten für Veranstaltungen der Sächsischen Oper. Dabei wurde die G-GbR ausschließlich nach Erteilung eines Kundenauftrags tätig, den sie persönlich, telefonisch oder schriftlich entgegennahm. Nach Bestätigung des Kundenauftrags bestellte sie die gewünschten Eintrittskarten, ohne dass sie die Möglichkeit besessen hätte, auf ein vom Veranstalter vorgehaltenes Kontingent mit Abnahmeverpflichtung zurückzugreifen. Die Eintrittskarten wurden von der G-GbR bezahlt und nach Aushändigung an den Auftraggeber per Post oder persönlich weitergegeben. Der Auftraggeber wiederum zahlte an die G-GbR, bei größerem Zeitabstand zwischen der Annahme des Besorgungsauftrags und der Veranstaltung vor der Besorgung der Eintrittskarten. Bei kurzfristigen Besorgungsaufträgen erhielt die G-GbR entweder eine Barzahlung unmittelbar mit der Beauftragung durch den Hotelgast oder eine Vergütung über eine Buchung als Auslage auf das Hotelzimmer des Auftraggebers. Die Vergütung umfasste den Preis der Eintrittskarten und eine variable Gebühr für den Aufwand der G-GbR. In ihren Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2011 und 2012 behandelte die G-GbR die mit der Besorgung von Eintrittskarten zusammenhängenden Umsätze als steuerfrei. Demgegenüber nahm das Finanzamt an, dass steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 7 % vorlägen, da die G-GbR beim Kauf der Eintrittskarten auf eigene Rechnung gehandelt habe. Dies zeige sich daran, dass die G-GbR auch im Fall einer vorherigen Erteilung eines Kundenauftrags zunächst die Eintrittskarten besorgt und erst dann einen Aufschlag bzw. Rohgewinn kalkuliert habe. Sie habe die Kartenverkaufspreise selbst bestimmt, ohne ihre Einkaufspreise gegenüber ihren Kunden offenzulegen, sich daher wie ein Eigenhändler benommen. Letztlich scheitere eine steuerfreie Besorgungsleistung aber daran, dass die G-GbR ihren Kunden einen nicht in Einzelpositionen aufgeschlüsselten Gesamtpreis in Rechnung gestellt habe. Die G-GbR war damit nicht einverstanden und bekam beim Finanzgericht Recht.

Sächsisches FG, Urteil vom 9.6.2016, Az. 8 K 337/16
Quelle: www.taxmail.de
pk
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