Keine Zweitwohnsteuer für auf Dauerstandplätzen aufgestellte Mobilheime
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer hat das Gericht deshalb die Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen. Wolle eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein.