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Freitag, 17.03.2017

Polizeibeamtin im Streifendienst

P ist Polizeibeamtin im Streifendienst. Sie versah im Jahr 2013 ihren Dienst bei der Polizeiwache in S-Stadt, die sie arbeitstäglich mit dem eigenen Pkw aufsuchte. Von dort nahm sie dann ihren Streifendienst im Streifenwagen mit einem Kollegen auf. In der Wache erledigte sie die verwaltungsmäßige Bearbeitung der sich im Streifendienst ergebenden Vorfälle, erstellte Berichte und nahm Anzeigen auf. Ein eigenes Büro stand ihr dort nicht zur Verfügung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 beantragte P, die Kosten für ihre Fahrten zu der Polizeiwache in S-Stadt nicht mit der sog. Pendlerpauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzusetzen. Sie machte insoweit Fahrtkosten in Höhe von 1.872 EUR geltend. Darüber hinaus erklärte sie damit im Zusammenhang stehende Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.170 EUR als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies im Einkommensteuerbescheid 2013 jedoch ab. P war der Ansicht, dass sie in der Polizeiwache in S-Stadt keine regelmäßige Arbeitsstätte habe, und bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

BFH-Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 19/16
Quelle: taxmail.de
pk
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