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Freitag, 05.06.2020

Einseitige Preiserhöhung jeglicher Höhe durch Mobilfunkanbieter begründet Widerspruchsrecht

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets - auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Widerspruchsrecht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Den Kunden muss bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folgt aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handelt, kommt es nicht an. Im Übrigen ist eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und kann für manchen Kunden erheblich sein.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020 – 1 U 46/19 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
me
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