Montag, 06.01.2020
Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus, dass die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen keine Rechtsgrundlage haben. Die Polizeibehörde darf die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Eine Überlassung von Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ist rechtswidrig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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