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Montag, 09.01.2017

Zeugnis mit fehlerhafter Unterschrift

Verläuft die Unterschrift quer zum Zeugnistext von links oben nach rechts unten, liegt kein schriftliches Zeugnis vor: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.07.2016, 4 Ta 118/16 Arbeitgeber müssen manchmal zu Stift und Papier greifen, auch wenn sie normalerweise papierlos bzw. rein digital arbeiten: Wenn ein Arbeitnehmer ein Zeugnis verlangt, ist es schriftlich zu erteilen. Daher müssen Zeugnisse korrekt unterschrieben sein. Weder genügt ein kleiner Schnörkel mit ein oder zwei Anfangsbuchstaben des Unterzeichnenden noch wäre eine Erstklässler-Schrift in Ordnung, denn in beiden Fällen lässt die Unterzeichnung nicht erkennen, wer das Zeugnis unterschrieben hat. In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm klargestellt, dass auch eine schräg von oben nach unten verlaufende Unterschrift den Zeugnisanspruch nicht erfüllt, da hier ein unzulässiges (negatives) Geheimzeichen vorliegt.

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016, 4 Ta 118/16
Quelle: www.hensche.de/arbeitsrecht
sg
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