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Montag, 26.03.2018

Kein schuldhaftes Versäumnis der Mitteilungsfrist aufgrund unerwarteter Schwangerschaft

Verpasst eine schwangere Arbeitnehmerin nach erfolgter Kündigung die gemäß § 17 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geltende 2-Wochen-Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft an ihren Arbeitgeber, weil die Schwangerschaft für sie unerwartet war und sie darüber zunächst nachdenken musste, so liegt keine schuldhafte Fristversäumnis im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2002 - 2 AZR 392/01 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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