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Dienstag, 21.11.2017

Kündigung in der Probezeit

Mitarbeiter in der Probezeit haben in der Regel eine auf zwei Wochen verkürzte Kündigungsfrist. Falls der Arbeitsvertrag allerdings eine Klausel enthält, wonach eine längere Kündigungsfrist besteht, gilt diese auch in der Probezeit. Zumindest wenn die Kündigungsfristregelung nicht klar zu erkennen ist, dass sie erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, darüber zu rätseln, welche Fristen tatsächlich gelten sollen. In diesem Fall sind die aus Arbeitnehmersicht günstigeren Fristen anzuwenden. Auch für den Fall, dass die Probezeitklausel dadurch keine Rechtswirkung mehr hat.

Bundesarbeitsgericht Az: 6 AZR 705/15
Quelle: AOK Arbeitgebermagazin 3/2017
sg
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