Mittwoch, 23.08.2017
Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtwagens
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte (Az.: 28 U 101/16), dass ein Kfz-Händler vom Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens von privat zurücktreten darf, wenn das Fahrzeug, entgegen anderslautender Zusage, nicht unfallfrei und nicht nachlackierungsfrei ist. Dies gilt auch, wenn der Händler das Fahrzeug vor Ankauf in seiner Werkstatt untersuchen lassen konnte.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 28 U 101/16
Quelle: Finanztest 08/2017
ma