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Dienstag, 18.10.2016

Online-Tickethändler darf für „Tickets zum Selbstausdrucken“ keine Gebühr erheben

Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass Online-Tickethändler für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken pauschal keine „Servicegebühren“ in Höhe von 2,50 Euro verlangen dürfen. Auch ein Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“ hält das Gericht für unzulässig. Wer Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen über das Internet kauft, muss über den Ticketpreis hinaus zumeist auch zusätzliche Kosten für den Versand oder die Hinterlegung der Tickets einkalkulieren. Mehrere Online-Händler bieten ihren Kunden in vielen Fällen auch die Möglichkeit, Eintrittskarten als „ticketdirect“ zu bestellen. Dabei werden die Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung – zum Beispiel per E-Mail – am heimischen Computer selbst ausgedruckt. Dies ist zwar praktisch, führt aber zur Verärgerung bei den Kunden. Denn obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen, bittet er für die Selbstausdruck-Variante per „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro zur Kasse. Dieses Entgelt hält die Verbraucherzentrale NRW für unzulässig. Der Grund: Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf nach Meinung der Verbraucherschützer nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. In einem Musterverfahren erklärte nun das Landgericht Bremen die „ticketdirect“-Klausel für unzulässig. Zugleich stutzten die Richter die Höhe des Entgelts bei postalischem Versand ordentlich zurecht. Auch hier folgte das Landgericht der Auffassung der Verbraucherzentrale. Per Klausel hatte sich der Branchenführer satte 29,90 Euro Versandkosten genehmigt - für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand darf der Anbieter jedoch nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet ist.

Landgericht Bremen, Urteil vom 31.08.2016 – 1-O-969/15 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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