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Freitag, 08.10.2021

Grundstückeigentümer kann zum Bereitstellen von Mülltonnen zur Abholung auf Bürgersteig verpflichtet sein

Ein Grundstückeigentümer kann nach einer kommunalen Abfallbewirtschaftssatzung verpflichtet sein, die Mülltonnen zur Abholung auf dem Bürgersteig bereitzustellen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Abtransport der Behälter vom Grundstück schwierig ist, weil die Behälter zugeparkt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Erforderlich und ausreichend ist, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlich oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Abstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2021 – 3 B 1/21 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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