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Donnerstag, 08.04.2021

Hausratversicherung nach Pkw-Einbruch mittels Funksignal nicht zu Zahlung verpflichtet

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es sich bei unbefugtem Öffnen eines Pkws mittels Funksignal um kein "Aufbrechen" handelt. Der Wortlaut des Begriffs "Aufbrechen" ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, fällt unter "Aufbrechen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines "falschen" Funksignals. Ein Versicherungsnehmer kann damit nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellt.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.10.2020 – 274 C 7752/19 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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