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Dienstag, 06.10.2020

Anlage übersehen

Übersieht das Finanzamt beim Scannen der Steuererklärung eine Anlage und setzt deshalb Einkünfte zu niedrig fest, darf es den Fehler nach Bestandskraft des Bescheids nicht zu Ungunsten es des Steuerzahlenden korrigieren. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei nicht möglich, da die Bearbeiterin die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz Prüf- und Risikohinweisen außer Acht gelassen habe.

BFH, Az. VIII R 4/17
Quelle: Finanztest August 2020
fh
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