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Dienstag, 24.03.2020

Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zur außergewöhnlichen Belastungen

Der 7. Senat des Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhl-gerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Grundsätzlich gehört zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich, aber abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen.

Finanzgericht Münster, 7-K-2740/18, Mitteilung vom 17.02.2020
Quelle: LEXInform
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