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Montag, 16.03.2020

Kind haftet für Schädigung im Straßenverkehr

Das OLG Celle entschied, dass ein achtjähriges Kind für einen durch Unachtsamkeit und unangemessenes Verhalten herbeigeführten Fahrradunfall mit einer Fußgängerin bereits haftbar gemacht werden kann. Das Kind sei vor seinen Eltern gefahren und habe dabei eine längere Zeit nach hinten geschaut, wodurch es eine entgegenkommende Fußgängerin zu spät bemerkt habe. Die Richter entschieden, dass ein Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehme, wissen müsse, dass es nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten schauen dürfe. Auch sei das Verhalten nicht durch eine plötzlich auftretende Situation reflexartig ausgelöst worden. Die Eltern des Kindes seien nicht haftbar, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Einige Meter Abstand seien beim Fahrrad fahren normal und sie hätten das Kind zudem durch Zurufe noch versucht, zu warnen.

OLG Celle (14 U 69/19)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
st
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