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Freitag, 26.07.2019

Erhöhungen des Elterngeldes durch Gehaltsnachzahlungen möglich

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden können. Für die Berechnung des Elterngeldes ist der Arbeitslohn, welcher 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes bezogen wurde maßgeblich. Hierzu zählt auch nachgezahlter laufender Arbeitslohn, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte im Bemessungszeitraum hat.

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019 – B 10 EG 1/18 R –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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