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Montag, 18.02.2019

Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Versicherungsmakler nicht. Dies hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden. In dem Fall klagte ein Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunter-nehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit ihm zurückgetreten war. Der Postbote hatte in dem Versicherungsantrag in Bezug auf seine Gesundheit falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht. Dies, so der 11. Zivilsenat, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, außerdem hatte er den Postboten auf seine Pflicht hingewiesen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schuldete daher keinen Schadensersatz.

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Hinweisbeschluss 11 U 94/18 vom 26.06.2018
Quelle: www.Datev.de
bu
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