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Dienstag, 08.01.2019

Keine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund von Dieselfahrverboten

Das Finanzgerichts Hamburg hat festgestellt, dass das Verhängen von Dieselfahrverboten nicht zu einer Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer führt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist die Kohlendioxidemission und der Hubraum. Dieser Tatbestand ist bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden ist. Auf die tatsächliche Nutzung, den Zeitraum der Nutzung oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 – 4 K 86/18 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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