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Sonntag, 13.05.2018

Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Bei einem Bustransfer zu einer auswärtigen Feier handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Daher führt der Bustransfer nicht zu Arbeitslohn. Zu Begründung führt das Gericht an, dass in die Bemessungsgrundlage des Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dementsprechend sind z.B. die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager nicht einzubeziehen. Nach diesen Grundsätzen sind auch die Kosten für den Shuttle-Transfer nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem sind die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen ist. Die Reisekosten sind wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 – 9 K 580/17 L –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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