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Mittwoch, 03.01.2018

Gesetz zur Neuregelung des Berufsgeheimnisschutzes in Kraft

Am 09.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Be-rufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten (BGBl. I S. 3618). Es geht für die rechts- und steuerbera-tenden sowie die prüfenden Berufe mit Änderungen des Berufsrechts sowie des § 203 StGB einher. Berufsrechtlich werden nunmehr die Voraussetzungen und Grenzen festlegt, unter denen etwa Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Innerhalb der Grenzen der Befugnisnormen wird eine Offenbarung von Geheimnissen durch den Berufsangehörigen an die zur Erledigung des Mandats eingesetzten Personen wie etwa Angestellte oder auch Wartungsdienste oder IT-Dienstleister, die Arbeiten im Wege des Outsourcings übernehmen, künftig nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründet auch kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB. Berufsgeheimnisträger müssen künftig allerdings dafür Sorge tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Klargestellt wird auch, dass sich alle Personen, die an der Berufsausübung mitwirken, künftig strafbar machen, wenn sie gleichwohl ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Der DStV begrüßt, dass mit der Gesetzesänderung nunmehr eine gesetzliche Grundlage für das Outsourcing von Dienst-leistungen geschaffen worden ist, wenngleich die Rechtssicherheit für die betroffenen Berufsgeheimnisträger mit wei-tergehenden Konkretisierungen durchaus noch hätte erhöht werden können. Hierzu hatte sich der DStV unter anderem mit mehreren Stellungnahmen aktiv in das Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Berufsangehörigen eingebracht.

DStV, Mitteilung vom 14.11.2017
Quelle: www.datev.de
bu
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