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Mittwoch, 20.09.2017

Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Dazu muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie, ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Dabei befindet sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners. Jedoch hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Zweck dieser Regelung ist, dass der Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll.

Bundesgerichtshof, VIII-ZR-278/16, Pressemitteilung vom 19.07.2017
Quelle: Lexinform
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